Wald im Recht
Das Holzhandelssicherungsgesetz (HolzSiG) in der Praxis - LWF aktuell 132
von Andreas Michl, LWF

Holz-LKW voll mit Fichtenholz beladen fährt über einen WaldwegZoombild vorhanden

©T. Hase, StMELF

Mit der weltweiten Zunahme des Handels von Holz aus illegalem Einschlag hat die EU Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Missstände ergriffen. Im Jahre 2003 wurde hierfür ein Aktionsplan zur »Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor« – FLEGT (Forest Law Enforcement, Governance and Trade) eingeführt. Durch den Abschluss von Partnerschaftsabkommen zwischen Holz liefernden Ländern und der EU soll die Einfuhr von Holz und Holzprodukten aus legalem Einschlag in die EU gewährleistet werden.

Nachgelagert wurde die Holzhandelsverordnung EUTR [Verordnung (EU) Nr. 995/2010 vom 20.10.2010] erlassen, mit dem Ziel, den illegalen Holzeinschlag sowie das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz endgültig zu verbieten.

Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland durch Erlass des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG) im Jahre 2011. Durch das HolzSiG wurden keine neuen Verbotstatbestände geschaffen. Vielmehr werden mit dem HolzSiG die Rechtsfolgen definiert, die zum Tragen kommen, wenn ein illegaler Holzeinschlag nebst (beabsichtigtem) Inverkehrbringen festgestellt wird.

Illegaler Holzeinschlag

Jeder Holzeinschlag, dem einschlägige Rechtsvorschriften des Bundes- und/oder Landesrechts entgegenstehen, stellt einen illegalen Holzeinschlag dar. Im Besonderen sind in diesem Zusammenhang das Bundeswaldgesetz und das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) sowie das Bundesnaturschutzgesetz und das Bayerische Naturschutzgesetz zu beachten (vgl. Art. 1 § 4 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiGVwV). Als Beispiele nach dem BayWaldG wären eine illegale Rodung oder ein unerlaubter Kahlhieb im Schutzwald oder ganz generell ein Verstoß, der mit einem unerlaubten Holzeinschlag einhergeht, zu nennen.
Bei einem flächigen Hieb fällt aber nur die Holzmenge unter die Reglementierung des HolzSiG, deren Einschlag maßgeblich den Rechtsverstoß herbeigeführt hat. Es kann also auch nur eine Teilmenge des Gesamthiebes betroffen sein.
Die rechtliche Heilung bei Verstößen (z.B. nachträgliche Genehmigung der unerlaubten Rodung) ist dabei nicht ausgeschlossen. Sofern jedoch ein nach nationalem Recht maßgeblicher (nicht heilbarer) Verstoß festgestellt wurde, kommt das HolzSiG in Verbindung mit den unter Art. 1 HolzSiG genannten Verordnungen der EU zum Tragen. Das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus diesem – dann illegalen – Einschlag ist verboten und bleibt es, auch nachdem ggf. das Bußgeld im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit beglichen wurde.

Inverkehrbringen

»Inverkehrbringen« bedeutet dabei jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt. Dies ist unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, dem Vertrieb oder der Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Im Gegensatz dazu fällt die private Verwendung illegal eingeschlagenen Holzes – etwa als Brennholz für den Eigen­bedarf – nicht unter die Holzhandelsverordnung (EUTR) in Verbindung mit dem HolzSiG.
»Marktteilnehmer« im Sinne der EUTR in Verbindung mit dem HolzSiG ist jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt. In der Regel sind damit die Waldbesitzer/innen gemeint. Im Falle von Holzverkauf auf dem Stock ist der Unternehmer oder Selbstwerber, der dieses Holz einschlägt und auf den Markt bringt, Marktteilnehmer (vgl. Art. 1 § 2 HolzSiGVwV). Für jeden Marktteilnehmer gilt dabei die allgemeine Sorgfaltspflicht, kein Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr zu bringen.

Wer ist zuständig?

Das HolzSiG regelt u. a. die Zuständigkeiten für die Kontrolle und den Vollzug. Für Holz oder Holzprodukte, die nach Deutschland eingeführt werden, ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Bei Verstößen, die durch Waldbesitzer und Selbstwerber im Inland verursacht werden, sind die nach Landesrecht dafür festgelegten Behörden zuständig. Zum Zwecke der einheitlichen Durchführung der Überwachung wurde auf Bundesebene zusätzlich die HolzSiGVwV erlassen.
Die unteren Forstbehörden haben die Aufgabe, Verstöße festzustellen, künftige Verstöße zu verhindern oder festgestellte Verstöße zu beseitigen. Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit obliegt den Kreisverwaltungsbehörden gemäß § 89 Nr. 13 ZustV.

Mögliche Maßnahmen und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Mögliche Maßnahmen nach dem HolzSiG bei festgestelltem illegalem Einschlag sind unter anderem: Die Inverwahrungsnahme des Holzes, die Beschlagnahme des Holzes sowie die Einziehung und Veräußerung (nebst anschließender Erlöseinziehung). Weiter kommt nach erfolgter Beschlagnahme auch die Anordnung der Holzvernichtung sowie die Entnahme und Untersuchung von Holzproben in Betracht.
Der globale illegale Holzeinschlag, den das EU-Recht im Auge hat, dürfte in Deutschland eine verhältnismäßig geringe Rolle spielen. Zudem dürfte eine nicht unerhebliche Anzahl der HolzSiG-relevanten Verstöße in Bayern aus einem unachtsamen oder unwissenden Handeln der Waldbesitzenden resultieren. Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, wird es vor allem bei leichteren Verstößen genügen (jedenfalls im Falle eines erstmaligen Verstoßes), den Betroffenen dahingehend zu belehren, welche Sanktionen bei illegalem Holzeinschlag drohen und dass illegal geschlagenes Holz nicht in Verkehr gebracht werden darf. Wenn mit Zuwiderhandlung zu rechnen ist, sollte von weiter greifenden Eingriffsbefugnissen Gebrauch gemacht werden. Dann kann das Inverkehrbringen ggf. auch per Verwaltungsakt (inkl. Zwangsgeldandrohung) untersagt werden bzw. können weitere Maßnahmen im Sinne des § 2 HolzSiG ergriffen werden. Zusätzlich stehen für sämtliche Verstöße jeder Schwere probate Maßnahmen nach dem BayWaldG zur Verfügung.

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