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09.10.2019
Bekämpfung der Erd-, Feld- und Rötelmäuse-Anwendungsbestimmungen der derzeit zugelassenen Rodentizide - Blickpunkt Waldschutz 12/2019
von Cornelia Triebenbacher und Karin Bork

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Es zeichnet sich ab, dass im Herbst und Winter 2019 verstärkt mit Schäden durch Kurzschwanzmäuse gerechnet werden muss.

Ausgangslage

Folgende Hinweise geben dazu Anlass:

1. Aktuell zahlreiche Meldungen zu frühzeitigen Schäden an Erstaufforstungen durch einwandernde Feldmäuse neben abgeernteten Feldern;
2. Eine starke Zunahme der Hantaviruserkrankungen in Bayern von 19 Fällen im Jahr 2018 auf derzeit 255 Fälle (bis KW 39 in 2019) einhergehend mit erhöhter Rötelmauspopulation aufgrund der Buchenmast im Trockenjahr 2018;
3. vorhandene Schäden durch Schermäuse im Frühjahr 2019.
Vor einer möglichen Mäusebekämpfung ist eine Gefährdungseinschätzung gesetzlich vorgeschrieben. Prognosen dienen der Entscheidungshilfe, ob eine Bekämpfung wirklich notwendig ist (Abwägung Bekämpfungswürdigkeit und Bekämpfungsnotwendigkeit).

Bei ALLEN derzeit zugelassenen Rodentiziden gegen Erd-, Feld- und Rötelmäuse ist der Wirkstoff Zinkphosphid enthalten. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen NT802, NT803, NT820 zu beachten. Sie erlauben keine Ausbringung in gesonderten Schutzgebieten und sind bußgeldbewehrt.

NT802: Keine Anwendung in Vogel- und Naturschutzgebieten.
NT803: Keine Anwendung auf Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzuges.
NT820: Keine Anwendung in Vorkommensgebieten des Feldhamsters sowie der Haselmaus, Birkenmaus und Bayerischen Kleinwühlmaus.

Bedeutung für den Anwender

Der Anwender muss vor einer Bekämpfung von Erd-, Feld- und Rötelmäusen sicherstellen, dass es sich bei der zu behandelnden Fläche nicht um ein Vorkommensgebiet des Feldhamsters, der Haselmaus, Birkenmaus bzw. Bayerischen Kleinwühlmaus handelt. Weiter muss sich die Fläche außerhalb von Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzuges liegen. In Vogel- und Naturschutzgebieten ist eine Anwendung ausgeschlossen.

WICHTIG: Bei nachgewiesener erhöhter Population (Prognose) sollte vor einer Bekämpfung zur Einhaltung der Anwendungsbestimmungen, insbesondere zur Überprüfung der Schutzgebietskulisse und des besonderen Artenschutzes die zuständige untere Naturschutzbehörde hinzugezogen werden.

Werden bei der Ausbringung der Rodentizide Köderstationen verwendet, ist außerdem die Anwendungsbestimmung NT 680 zu beachten.
Damit ist vorgeschrieben, dass ausschließlich Köderstationen zu verwenden sind, die mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sind. Sie müssen so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nicht-Zieltiere sind. Die Durchlassgröße der Öffnung für die Bekämpfung von Feld-, Erd- und Rötelmaus darf maximal 6 cm im Durchmesser betragen. Die Köderstationen sind deutlich lesbar mit folgendem Warnhinweis zu beschriften:
"Vorsicht Mäusegift", Wirkstoff(e), Giftnotruf und Hinweis "Kinder und Haustiere fernhalten" (Abb.1).
Sie finden die Anwendungsbestimmungen eines Rodentizides in der Online-Datenbank Pflanzenschutzmittel des BVL unter:

https://www.bvl.bund.de/DE/04_Pflanzenschutzmittel/01_Aufgaben/02_ZulassungPSM/01_ZugelPSM/01_OnlineDatenbank/psm_onlineDB_node.html Externer Link

oder auf der Packungsbeilage Ihres Pflanzenschutzmittels.

Weiße Tafel mit roter Schrift und rot gerahmten Totenkopf.

Abbildung: So könnte der Warnhinweis auf einer Köderstation aussehen.

Handlungsempfehlungen

1. Kontrollieren Sie gefährdete Kulturen auf Mäuseschäden!
2. Überprüfen Sie ihre Sachkunde! Pflanzenschutzmittel dürfen nur von sachkundigen Personen (Sachkundeausweis) ausgebracht werden. Ausnahmen bilden die verdeckte Ausbringung von Rodentiziden mit Legeflinten; das Auslegen von Ködern in Köderstationen und Einlegen von Ködern in den Wühlmauspflug. Sie gelten als einfache Hilfstätigkeiten im Sinne des Pflanzenschutzgesetztes (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 PflSchG), für die es keiner Sachkunde bedarf („Leitlinie der Länder zur Festlegung von Tätigkeiten“ mit Stand 11/2016)

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