17.02.2025
Die aktuelle Zulassungssituation der gängigsten Pflanzenschutzmittel im Forst - Blickpunkt Waldschutz Nr. 1/2025
von Emanuel Geier und Andreas Hahn

Chemikalien in Eimern in einem Regal

Mit dieser Ausgabe unseres Newsletters „Blickpunkt Waldschutz“ möchten wir einen Überblick über die aktuelle Zulassungssituation der Pflanzenschutzmittel im Forst geben. Für sämtliche Pflanzenschutzmittelanwendungen gilt, dass deren Dokumentationen ab dem Jahr 2026 in elektronischer Form geführt werden müssen.

Im Einsatzgebiet Forst stehen den Waldbesitzenden insbesondere bei der Borkenkäfer-, Rüsselkäfer- und der Mäusebekämpfung chemische Pflanzenschutzmittel (PSM) zur Verfügung. Diese sind immer nur das letzte Mittel der Wahl, wenn alle nicht-chemischen Maßnahmen ausgeschöpft sind und nur wenn auch Gefahr im Verzug ist. Dann kann eine auf das Minimum beschränkte PSM-Anwendung nach guter fachlicher Praxis in Erwägung gezogen werden.

Aufgrund der befristeten Zulassung von PSM kommt es vor, dass sich im Laufe der Zeit die Zulassungssituation ändern kann. Im Hinblick auf unvorhersehbare, kurzfristige Änderungen im Zulassungsgeschehen – z.B. aufgrund eines amtlichen Widerrufs eines PSM – sind die nachfolgenden Angaben zu den Indikationen ohne Gewähr.
Den aktuellen Zulassungsstatus der PSM finden Sie über die Webpräsenz des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Informieren Sie sich bitte entsprechend der guten fachlichen Praxis grundsätzlich vor jedem PSM-Einsatz über die aktuelle Zulassungssituation in der Online-Datenbank »Pflanzenschutzmittel« des BVL.
Nach dem Erlöschen einer Zulassung bestehen gesetzliche Abverkaufsfristen für den Handel und Aufbrauchsfristen für den Anwender. So ist der Abverkauf von PSM nach Ablauf der Zulassung für einen Zeitraum von 6 Monaten erlaubt. Anwender haben darüber hinaus weitere 12 Monate Zeit, um diese PSM aus ihrem Bestand anzuwenden. So ergibt sich für Anwender ein reguläres Zeitfenster von insgesamt 18 Monaten nach Zulassungsende, um Restmittel aufzubrauchen.
Achtung: Bei einem amtlichen Widerruf einer Zulassung durch das BVL können veränderte Übergangsfristen gelten oder teilweise auch gar nicht erst gewährt werden. Nicht mehr zugelassene PSM außerhalb der Aufbrauchfrist sollten ordnungsgemäß entsorgt werden. Manche PSM können darüber hinaus im Einzelfall gesetzlichen Beseitigungspflichten unterliegen. Dies gilt für Mittel, die einen in der EU nicht (mehr) genehmigten Wirkstoff enthalten oder die unter ein komplettes Verbot durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung fallen.
Beachten Sie bei allen Pflanzenschutzmittelanwendungen die Anwendungsbestimmungen und Auflagen der jeweiligen Mittel. Für die Behandlung von Rüsselkäfer, für die Polterbehandlung sowie für die Mäusebekämpfung in Forstkulturen wurden die Merkblätter der LWF entsprechend aktualisiert:

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