Stand: 21.02.2021
Merkblatt zur Borkenkäferbekämpfung durch Verbrennen des befallenen Materials
Gesetzliche Grundlagen:
Waldgesetz für Bayern (BayWaldG), Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB),
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV)
Grundsätze
Auch wenn das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus der Forst- und Almwirtschaft im Einzelfall keiner Genehmigung bedarf, empfehlen wir eine Anzeige bei der Gemeinde, über welche die örtliche Feuerwehr informiert wird! Das dient auch der Vermeidung eines Fehlalarms. Die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden können überdies Anzeigepflichten oder weitere Anforderungen für offenes Feuer festlegen (§24, §1 Abs. 2 S.2 PflAbfV).
Bitte informieren Sie sich im Vorfeld darüber bei Ihrer Gemeinde!
Eine Verbrennung ist unter Einhaltung nachstehender Voraussetzungen grundsätzlich zulässig, wenn die Abfälle dort verbrannt werden, wo sie angefallen sindund soweit dies aus forst- oder almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist (§ 4 S. 1 und 3 PflAbfV).
Unverwahrtes Feuer darf im Freien nur entzündet werden, wenn es nicht brandgefährlich werden kann. Feuer müssen ausreichend beaufsichtig werden!
Bitte informieren Sie sich im Vorfeld darüber bei Ihrer Gemeinde!
Eine Verbrennung ist unter Einhaltung nachstehender Voraussetzungen grundsätzlich zulässig, wenn die Abfälle dort verbrannt werden, wo sie angefallen sindund soweit dies aus forst- oder almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist (§ 4 S. 1 und 3 PflAbfV).
Unverwahrtes Feuer darf im Freien nur entzündet werden, wenn es nicht brandgefährlich werden kann. Feuer müssen ausreichend beaufsichtig werden!
Feuerstellen
Das Feuer darf nur möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung auf die Bodendecke einwirken (§ 2 Abs. 4 S. 5 PflAbfV). Kein flächiges Verbrennen, nicht zu viele oder zu große Feuerstellen anlegen. Keine Feuerstellen über alten Baustümpfen entzünden! In alten und morschen Baumstümpfen kann sich die Glut lange halten und noch nach Tagen ein unkontrolliertes Feuer ausbrechen. Als Feuerstellen möglichst Blößen und Wege benutzen.
Brandrückstände möglichst rasch in den Boden einarbeiten.
Brandrückstände möglichst rasch in den Boden einarbeiten.
Schutzstreifen
Hitzestrahlung beachten! Von leicht entzündbaren Stoffen (z.B. Stroh, Heu, trockenes Reisig) müssen unverwahrte Feuer mindestens 100 m entfernt sein (§ 4 Abs.1 S.2 VVB). Im Umkreis des Feuers ist im Radius von mindestens 5 m zudem alles sonstige Brennbare zu entfernen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VVB).
Witterung
Feuer sind bei stärkerem Wind sofort zu löschen (§ 4 Abs. 2 VVB)! Trockenperioden erhöhen die Brandgefahr! Bei hohem bis sehr hohem Waldbrandrisiko (Waldbrandgefährdungsstufe 4 und 5) wird dringend empfohlen, vom Borkenkäfer befallenes Material nur außerhalb des Waldes (Mindestabstand 100 m) und auf freiliegendem Mineralboden (z.B. gepflügter Acker) zu verbrennen. Das Verbrennen des befallenen Materials ist nur für den Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt, erlaubnisfrei. Dabei dürfen nicht zugleich Bodendecken abgebrannt oder Pflanzen bzw. Pflanzenreste flächenweise abgesengt werden.
Zündhilfen
Holz darf nicht mit brennbaren Flüssigkeiten (z.B. Benzin, Altöl) oder mit umweltgefährdenden Mitteln (z.B. Reifen) entzündet werden (§ 3 Abs. 2 VVB).
Kontrolle
Das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten (§ 4 Abs. 3 VVB). Empfohlen werden zwei leistungs- und reaktionsfähige, über 16 Jahre alte Personen, die mit geeigneten Löschgeräten (z.B. Wassertank, Spaten, Schaufel) ausgestattet sind. Beim Verlassen der Feuerstätte müssen Feuer und Glut erloschen sein (kein Rauchen mehr! §4 Abs. 3 VVB).
Zeit
Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 6 bis 18 Uhr erlaubt. Das Beschicken der Feuerstelle sollte rechtzeitig (Mittag, früher Nachmittag) beendet werden, um bei Arbeitsende, spätestens bei Einbruch der Dunkelheit, ein Erlöschen der Glut sicherstellen zu können (§ 2 Abs.4 S. 1 i.V.m. § 4 S.1 Ziff. 2 PflAbfV).
Abstände
Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus ist zu verhindern (§ 2 Abs. 4 S. 2 PflAbfV i.V.m. § 4 S. 1 Ziff. 2 PflAbfV). Für das Verbrennen des vom Borkenkäfer befallenen Materials werden folgende Abstände empfohlen:
- 300 m zu Krankenhäusern, Kinder-, Altenheimen und vgl. Einrichtungen, Gebäuden mit Wänden oder Dächern aus brennbaren Stoffen sowie zu Gebäuden, in denen leicht entflammbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden.
- 100 m zu sonstigen Gebäuden, Zeltplätzen, Parkanlagen oder anderen Erholungseinrichtungen
- 75 m zu Gemeinde-, Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen, Bahnlinien
- 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen, Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.
- 300 m zu Krankenhäusern, Kinder-, Altenheimen und vgl. Einrichtungen, Gebäuden mit Wänden oder Dächern aus brennbaren Stoffen sowie zu Gebäuden, in denen leicht entflammbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden.
- 100 m zu sonstigen Gebäuden, Zeltplätzen, Parkanlagen oder anderen Erholungseinrichtungen
- 75 m zu Gemeinde-, Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen, Bahnlinien
- 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen, Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.
Sicherheit
Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein (kein Rauchen mehr! §4 Abs. 3 VVB).
Für alle Fälle: Mobiltelefon und Rufnummer von Feuerwehr und Polizei bereithalten!
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