22.10.2025
Wildschadenverhütungsmittel und Borkenkäferbekämpfung: Aktuelles zur Pflanzenschutzmittelsituation - Blickpunkt Waldschutz 11/2025
von Andreas Hahn und Carolin Buchner

Haupttrieb eines Tannensprößling ist mit weißen Verbissschutzmittel eingepinseltZoombild vorhanden

Schutz eines Tannentriebes
(© P. Dimke)

Wildschadenverhütungsmittel gehören zu den am häufigsten eingesetzten Pflanzenschutzmitteln im Wald. Viele der verfügbaren Mittel bestehen aus natürlichen oder biologischen Inhaltsstoffen wie Blutmehl, Fischöl, Schafsfett oder Quarzsand. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oft übersehen, dass auch solche Produkte zu den Pflanzenschutzmitteln zählen. Denn entscheidend ist nicht allein die Art der Inhaltsstoffe, sondern auch der Zweck des Mittels: der Schutz von Pflanzen vor schädlichen Einflüssen. Wildschadenverhütungsmittel schützen Bäume folglich vor Wildverbiss, Verfegen oder Schälen.

Für die Anwendung von Profi-Pflanzenschutzmitteln braucht man einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis. Die Inhaber einer Pflanzenschutz-Sachkunde müssen alle drei Jahre eine anerkannte Sachkunde-Fortbildung besuchen.

Pflanzenschutzmittel sind immer das letzte Mittel der Wahl. Ihr Einsatz ist nur erlaubt, wenn es keine andere zumutbare Alternative für die Waldbewirtschafter gibt. Eine Umzäunung der Kulturen wäre beispielsweise eine solche, die aber mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist und die zudem den Lebensraum vieler Wildtiere verkleinert.

Wer darf Wildschadenverhütungsmittel ausbringen?

In der Praxis taucht häufig die Frage auf, ob jeder Anwender von Wildschadenverhütungsmitteln einen Sachkundenachweis braucht.
Die Pflanzenschutzdienste der Länder haben im November 2024 die Ausbringung von nichtchemischen Wildschadenverhütungsmitteln offiziell als "einfache Hilfstätigkeit im Pflanzenschutz" in die entsprechende Leitlinie aufgenommen. Zu diesen "einfachen Hilfstätigkeiten" zählt bei Wildschadenverhütungsmitteln das Streichen oder das Spritzen mit Handsprühern (Voraussetzung: keine chemisch-synthetischen Wirkstoffe).
Für diese einfachen Hilfstätigkeiten unter Aufsicht einer sachkundigen Person wird kein eigener Sachkundenachweis benötigt.

Die Ausbringung von Wildschadenverhütungsmitteln mit rückentragbaren Spritzen oder Maschinen ist keine einfache Hilfstätigkeit im Sinne der oben genannten Leitlinie.

Für diese Ausbringungsarten wird ein Sachkundenachweis benötigt.

Zugelassene Ausbringungsarten von Wildschadenverhütungsmitteln

Wildschadenverhütungsmittel können nicht auf jede beliebige Weise ausgebracht werden. Und die "einfachen Hilfstätigkeiten" umfassen nur das Streichen oder das Spritzen mit Handsprühern. Welche Ausbringungsart erlaubt ist, steht in den Anwendungsbestimmungen des jeweiligen Pflanzenschutzmittels.
Ausbringungsmöglichkeiten für Wildschadenverhütungsmittel sind das Tauchen der gesamten Pflanze, das Streichen mit Bürste, Pinsel oder Handschuh und das Spritzen mit tragbaren Geräten. Die nachfolgende Tabelle gibt eine kurze Übersicht über die aktuell zugelassenen Ausbringungsarten der jeweiligen Pflanzenschutzmittel.
Stand: 9. Oktober 2025
PflanzenschutzmittelAnwendungszweckStreichenSpritzenTauchen
CertosanSommer- und Winterverbissxxx
CertosanFegeschädenx
Cervacol ExtraWinterverbissx
EPSOMWinterverbissx
proagro WildverbissschutzSommer- und Winterverbissxxx
proagro WildverbissschutzFegeschädenx
proagro Schäl- und FraßstoppSchäl- und Fegeschädenx
TricoSommer- und Winterverbissx
TricoSchäl- und Fegeschädenx
Trico SilvaWinterverbissx
Versus extraWinterverbissx
WildStoppSommer- und Winterverbissxxx
WildStoppFegeschädenx
WöbraSchäl- und Fegeschädenx

Zulassungssituation bei KARATE FORST flüssig©

Nach mehreren Verlängerungen mit kürzerer Laufzeit läuft die Zulassung für das Insektizid KARATE FORST flüssig© nun zum 31.12.2025 aus. Das Pflanzenschutzmittel wird für die Behandlung von Holzpoltern gegen holz- und rindenbrütende Borkenkäfer sowie zur Bekämpfung des Großen Braunen Rüsselkäfers bei jungen Nadelholzpflanzen verwendet.
Nach jetzigem Stand darf das Pflanzenschutzmittel bis zum 30.06.2026 verkauft werden (Abverkaufsfrist). Auf die Abverkaufsfrist folgt eine Aufbrauchfrist von 12 Monaten, in der das Pflanzenschutzmittel noch verwendet werden darf. Im Fall von KARATE FORST flüssig© wäre das Stand heute bis zum 30.06.2027 (Aufbrauchfrist) möglich. Danach darf das Pflanzenschutzmittel nicht mehr eingesetzt werden.

Neuzulassung für Karate Forst Fluessig©

Im August 2025 wurde ein auf dem gleichen Wirkstoff basierendes Mittel in gleicher Wirkstoffkonzentration mit identischem Namen, aber abgeänderter Schreibweise zugelassen: Karate Forst Fluessig© (Anwendungsnummer 025618-00/00-007). Dieses Pflanzenschutzmittel darf, wie auch KARATE FORST flüssig©, gegen den Großen Braunen Rüsselkäfer eingesetzt werden. Holz- und rindenbrütende Insekten dürfen damit aber nicht bekämpft werden. Die Zulassung ist rein für die Rüsselkäferbekämpfung. Zulassungsende ist der 31.08.2027.

Blickpunkt Waldschutz abonnieren

Eine Liste der im Forst aktuell zugelassenen Pflanzenschutzmittel finden Sie monatsaktuell abrufbar in der Online-Datenbank "Pflanzenschutzmittel" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Zudem informieren wir Sie Anfang 2026 erneut im "Blickpunkt Waldschutz" über die Zulassungssituation bei Pflanzenschutzmitteln und mögliche rechtliche Änderungen.

Online-Datenbank "Pflanzenschutzmittel" Externer Link