02.02.2024
Die aktuelle Zulassungssituation der gängigsten Pflanzenschutzmittel im Forst - Blickpunkt Waldschutz Nr. 2/2024
von Emanuel Geier und Andreas Hahn

Chemikalien in Eimern in einem Regal

Wie zu Beginn eines jeden Jahres möchten wir Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters „Blickpunkt Waldschutz“ einen Überblick über die aktuelle Zulassungssituation von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Forst sowie über wichtige Änderungen pflanzenschutzrechtlicher Bestimmungen mit Relevanz für dieses Einsatzgebiet geben. Bedeutende Neuigkeiten ergeben sich hinsichtlich geänderter Anwendungsbestimmungen bei den forstlich verwendeten Rodentiziden und der Zulassungsverlängerung des Insektizids "KARATE FORST flüssig" unter Erweiterung der bisherigen Auflagen. Weiterhin wurde das Glyphosat-Anwendungsverbot per Eilverordnung bis Mitte des Jahres 2024 ausgesetzt.

Im Einsatzgebiet Forst stehen den Waldbesitzenden insbesondere bei der Borkenkäfer-, Rüsselkäfer- und der Mäusebekämpfung chemische PSM zur Verfügung: Aber immer nur als letztes Mittel der Wahl, nach Ausschöpfung aller nicht-chemischen Maßnahmen, auf Basis einer Prognose und nur, wenn Gefahr im Verzug ist. Nur dann kann eine auf das Minimum beschränkte PSM-Anwendung nach guter fachlicher Praxis in Erwägung gezogen werden.

1. Grundsätzliche Anmerkungen

Aufgrund der befristeten Zulassung von PSM kommt es vor, dass sich im Laufe der Zeit die Zulassungssituation ändern kann. Im Hinblick auf unvorhersehbare, kurzfristige Änderungen im Zulassungsgeschehen – z.B. aufgrund eines amtlichen Widerrufs eines PSM – sind die nachfolgenden Angaben zu den Indikationen ohne Gewähr.
Den aktuellen Zulassungsstatus der PSM finden Sie über die Webpräsenz des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Informieren Sie sich bitte entsprechend der guten fachlichen Praxis grundsätzlich vor jedem PSM-Einsatz über die aktuelle Zulassungssituation in der Online-Datenbank »Pflanzenschutzmittel« des BVL.
Nach dem Erlöschen einer Zulassung bestehen gesetzliche Abverkaufsfristen für den Handel und Aufbrauchsfristen für den Anwender. So ist der Abverkauf von PSM nach Ablauf der Zulassung für einen Zeitraum von 6 Monaten erlaubt. Anwender haben darüber hinaus weitere 12 Monate Zeit, um diese PSM aus ihrem Bestand anzuwenden. So ergibt sich für Anwender ein reguläres Zeitfenster von insgesamt 18 Monaten nach Zulassungsende, um Restmittel aufzubrauchen.
Achtung: Bei einem amtlichen Widerruf einer Zulassung durch das BVL können veränderte Übergangsfristen gelten oder teilweise auch gar nicht erst gewährt werden. Nicht mehr zugelassene PSM außerhalb der Aufbrauchfrist sollten ordnungsgemäß entsorgt werden. Manche PSM können darüber hinaus im Einzelfall gesetzlichen Beseitigungspflichten unterliegen. Dies gilt für Mittel, die einen in der EU nicht (mehr) genehmigten Wirkstoff enthalten oder die unter ein komplettes Verbot durch die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung fallen.
Beachten Sie bei allen Pflanzenschutzmittelanwendungen die Anwendungsbestimmungen und Auflagen der jeweiligen Mittel. Für die Behandlung von Rüsselkäfer, für die Polterbehandlung sowie für die Mäusebekämpfung in Forstkulturen gibt es zudem entsprechende Merkblätter der LWF:

2. Insektizide für die Borkenkäfer- und Rüsselkäferbekämpfung

Zur Borkenkäferbekämpfung am Holzpolter und zur Rüsselkäferbehandlung auf Jungwuchsflächen gibt es wichtige Neuerungen: Im Herbst des vergangenen Jahres wurde die Zulassung des Insektizids "KARATE FORST flüssig" bis zum 30. Juni 2024 verlängert – im Nachgang wurden jedoch die Auflagen zur Verwendung des Mittels geändert. Diese Änderungen betreffen in erster Linie einen verschärften Anwenderschutz.
Das BVL erneuerte die Anwendungsbestimmungen Ende 2023 mit sofortiger Wirkung für die Zulassung von "KARATE FORST flüssig" (Zulassungsnummer 005618-00). Wir möchten Sie darüber informieren, welche Änderungen im Umgang mit dem Mittel zu beachten sind. Die modifizierten Bestimmungen betreffen zum Teil alle Anwendungsgebiete, zum Teil auch nur die Polterbehandlung. Die vollständige Liste der Anwendungsbestimmungen finden Sie im Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BVL (s.o.). Vorweg sei angemerkt, dass es durch die geänderten Auflagen zu deutlichen Einschränkungen bei der Polterbehandlung im Vergleich zur bisherigen Anwendungspraxis kommen kann.

Zusätzliche Auflage bei Nachfolgearbeiten in Kulturen

  • SF275-21FO: Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 21 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden.

Abstandsauflage

  • VA271: Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Alternativ kann die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis “Verlustmindernde Geräte” vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. In diesem Fall ist der in der Bundesanzeiger¬veröffentlichung des BVL (Nr. 2 vom 27. April 2016, BAnz AT 20. Mai 2016 B5) mitgeteilte Mindestabstand für Flächenkulturen einzuhalten.

Vorgaben zur sicheren Behandlung von liegendem Holz (Polterbehandlung)

  • SF214: Die handgeführte Ausbringung des Spritzmittels auf Polter ist mit nach unten gerichteter Spritzdüse durchzuführen, eine Ausbringung über Kopf ist dabei nicht zulässig.
  • SF215: Das Mischen und Einfüllen des Produktes in den Tank und die Ausbringung auf Polter darf nicht von derselben Person am selben Tag erfolgen.
  • SF216: Eine einzelne Person darf pro Tag maximal 172 m3 Polter mit dem Produkt zu 0,2 % (w/w) behandeln.
  • SF217: Eine einzelne Person darf pro Tag maximal 86 m3 Polter mit dem Produkt zu 0,4 % (w/w) behandeln.
  • SF604: Bei maschinellem Entrinden von insektizidbehandelten Stämmen vor Ablauf der insektiziden Wirkung unter Bedingungen, die zur Staubentwicklung führen, geeignete Schutzvorkehrungen treffen (z. B. Arbeit in geschlossener Kabine oder Körperschutzmaßnahmen analog zur Ausbringung des Mittels).

Von der Zulassungsbehörde in festgesetzte Anwendungsbestimmungen veränderte Hinweise

  • Folgende Punkte waren ehemals als „Hinweise für den Anwenderschutz“ in der Gebrauchsinformation aufgeführt. Diese wurden zwar inhaltlich nicht verändert, sind aber mittlerweile „von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsbestimmungen“.
  • SF245-2: Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten werden.
  • SF276-14FO: Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Forstkulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
  • SF604: Bei maschinellem Entrinden von insektizidbehandelten Stämmen vor Ablauf der insektiziden Wirkung unter Bedingungen, die zur Staubentwicklung führen, geeignete Schutzvorkehrungen treffen (z. B. Arbeit in geschlossener Kabine oder Körperschutzmaßnahmen analog zur Ausbringung des Mittels).
  • SS110-1: Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
  • SS120-1: Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen.
  • SS2101: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
  • SS2202: Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
  • SS530: Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
  • SS610: Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
  • ST1102: Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel.
  • ST1203: Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.

Entfallene bisherige Hinweise zum Anwenderschutz

  • Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels.
  • Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.

"KARATE FORST flüssig" verbleibt im Forst befristet das einzige Insektizid mit aktueller Zulassung gegen rinden- und holzbrütende Borkenkäfer sowie gegen Rüsselkäfer (siehe nachfolgende Tabelle).

PflanzenschutzmittelZulassungsende
Karate Forst flüssig30.06.2024

3. Rodentizide zur Bekämpfung von Scher-, Erd-, Feld- und Rötelmaus im Forst

Das BVL hat zu Beginn des Jahres 2023 einige Anwendungsbestimmungen zum Einsatz von Rodentiziden gegen Erd-, Feld- und Rötelmaus aktualisiert. Hiervon ist auch die Bekämpfung der genannten Kurzschwanzmäuse im Forst betroffen. Im Folgenden sollen diese Änderungen kurz erläutert werden.

Für zugelassene Anwendungen in Wühlmausgängen, d.h. ohne Köderstationen

  • NT803 bzw. NT803-1 entfallen, Ersatz durch NT803-2
  • Bei Rodentiziden gegen Erd-, Feld- und Rötelmaus wurde die Auflage NT803 bzw. NT803-1 „Keine Anwendung auf (nachgewiesenen) Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzugs“ ersetzt durch NT803-2. Für die Anwendung von Rodentiziden gegen Schermaus gilt NT803-1 weiterhin.
  • NT803-2: Vor Ausbringung des Mittels ist im Zeitraum von drei Tagen vor der Anwendung täglich zu überprüfen, ob die zu behandelnde Fläche aktuell als Rastplatz (Nahrungsfläche) von Zugvögeln (Gänsevogelarten, Kraniche) während des Vogelzugs genutzt wird. Sofern dies der Fall ist, darf keine Ausbringung auf dieser Fläche erfolgen. Eine Dokumentation der Prüfung ist bei Kontrollen vorzulegen.
    Bedeutung für den Anwender: Vor einer Bekämpfung muss außerhalb von Schutzgebieten die zu behandelnde Fläche 3 Tage lang auf Anwesenheit von Zugvögeln hin kontrolliert werden. Die Kontrollen sind zu dokumentieren und mit Angaben zu kontrollierender Person, Datum sowie Uhrzeit zu versehen. Im besten Fall liegen zusätzlich Fotografien bei. Werden Zugvögel (gilt nur für die Gänsevogelarten und Kraniche!) beobachtet, zählt der Zeitraum von neuem. Das gilt ebenfalls für eine mögliche Beobachtung von Zugvögeln am Tag der geplanten Ausbringung!
  • NT664 entfällt, Ersatz durch NT664-1

Bei der Ausbringung in das Gangsystem der Mäuse ist folgende Anwendungsbestimmung zu beachten:

  • NT664-1: Die Köder zur Bekämpfung der Feld-, Erd- und Rötelmaus müssen tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge oder die mit einer Köderlegemaschine geschaffenen, nach oben geschlossenen Gänge eingebracht werden. Zum Schutz von Säugern und Vögeln dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. Für die Ausbringung ist eine handelsübliche Legeflinte oder Köderlegemaschine zu verwenden. Für Köderlegemaschinen gelten folgende zusätzliche Auflagen:Zum Schutz anderer als der zu bekämpfenden Kleinsäuger soll der Durchmesser der mit einer Köderlegemaschine geschaffenen Gänge 5 cm nicht überschreiten.
  • Die Ausbringung mit Köderlegemaschinen darf nur mit Geräten erfolgen, die in der "Liste der Köderlegemaschinen" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts).
  • Anwendung am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag erst bei Eintritt von Befall und Fraßschäden in vorgenannten Bereichen. Die Beobachtungen (Art, Ausmaß und Ort des Auftretens und der Fraßschäden) am Schlagrand oder im Bereich von Befallsnestern auf dem Schlag sind zu dokumentieren und bei Kontrollen vorzulegen.

Für zugelassene Anwendungen in Köderstationen

  • NT680 entfällt, Ersatz durch NT680-2
  • Eine geeignete Köderstation muss nun der Anwendungsbestimmung NT680-2 entsprechen. Das heißt, sie muss mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sein. Sie muss so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nicht-Zieltiere ist. Die Durchlassgröße der Öffnung für die Bekämpfung von Feld-, Erd- und Rötelmaus darf maximal 10 qcm im Querschnitt oder 3,5 cm im Durchmesser (statt bisher 6 cm gem. NT680) betragen. Die Köderstation ist deutlich lesbar mit folgendem Warnhinweis zu beschriften: "Vorsicht Mäusegift", Wirkstoff(e), Giftnotruf und Hinweis "Kinder und Haustiere fernhalten“ (Stand 03/2023).

Anpassungen der Anwendungsbestimmungen zum Gewässerschutz

  • NW704 (10 m Mindestabstand zu Gewässern) entfällt, Ersatz durch NW642-1
  • NW642-1: Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
  • NW467 entfällt, Ersatz durch NW470 und zusätzlich Kennzeichnung mit SP 1
  • NW470: Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
  • SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen./Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)
Weitere Informationen zur Vorbeugung, zum Monitoring und zu Maßnahmen der Schadensabwehr finden Sie auf unserer Internetseite unter nachstehendem Link (die Webseite befindet sich derzeit in Überarbeitung).

Vorbeugung, Maßnahmen der Schadensabwehr und Kontrolle - Erd-, Feld- und Rötelmäuse

Die Zulassungssituation der im Bereich „Forst“ einsetzbaren Rodentizide hat sich im Vergleich zu unserer letzten Meldung aus dem Februar 2023 (Blickpunkt Waldschutz 1/2023) nicht verändert. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die im Forst zugelassenen Rodentizide, deren Zulassungsende und die jeweils einschlägigen Schadorganismen:
PflanzenschutzmittelZulassungsende
Detia Wühlmausköder Neu31.12.2024
Ratron Schermaus-Sticks30.04.2025
Wühlmaus-Köder31.12.2024
Wühlmausköder Arrex31.12.2024
WÜHLMAUS-KÖDER RATZIA31.12.2024
Wühlmausköder WUELFEL31.12.2024
Ratron Gift-Linsen / Ratron Gift-Linsen Forst30.04.2025
Ratron Giftweizen30.04.2025
ARVALIN / Arvalin Forte / Giftweizen ArvaStop30.04.2025

4. Repellents / Wildschadensverhütungsmittel

Sämtliche, in der „Online-Datenbank Pflanzenschutzmittel“ des BVL gelistete Repellents / Wildschadensverhütungsmittel zur Abwehr von Verbiss-, Fege- und Schälschäden im Forst sind nach wie vor zugelassen. Für einen Teil der Mittel laufen nach momentanem Stand Ende August diesen Jahres die Zulassungen aus, für die übrigen Präparate wurden die Zulassungen in der Vergangenheit bis in das Jahr 2037 und damit deutlich verlängert (bspw. CERTOSAN). Die nachfolgende Tabelle gibt hierzu einen Überblick.
PflanzenschutzmittelZulassungsende
Certosan31.03.2037
Cervacol Extra31.08.2024
EPSOM31.08.2024
proagro Schäl- und Fraßstopp31.08.2024
proagro Wildverbissschutz31.03.2037
Trico31.08.2024
Versus extra31.08.2024
WildStopp31.03.2037
Wöbra31.08.2024
Stand: Die Tabellen fassen den Kenntnisstand vom 02. Februar 2024 zusammen. Die BVL-Datenbank hatte zu diesem Zeitpunkt einen Stand der Daten vom 03. Januar 2024.

5. Glyphosathaltige Herbizide

Mit der Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel (Glyphosat-Eilverordnung) wurden für sechs Monate bis zum 30. Juni 2024 sowohl das vollständige Anwendungsverbot als auch die zum 1. Januar 2024 vorgesehene Aufhebung der bisher geltenden Anwendungsbeschränkungen von Glyphosat ausgesetzt. Das bedeutet, die Wirkstoffe Glyphosat und Glyphosat-Trimesium können im ersten Halbjahr 2024 analog den Vorgaben, die im Jahr 2023 gegolten haben, weiter eingesetzt werden. Dahingehend wurde auch die BVL-Online-Datenbank für Pflanzenschutzmittel angepasst: Bei denjenigen glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassungen nur bis zum 15. Dezember 2023 lief, wurden die Zulassungen seitens des BVL bis zum 15. Dezember 2024 fortgeschrieben.
Hintergrund ist, dass die Europäische Kommission den Wirkstoff Glyphosat noch in 2023 um zehn Jahre verlängert hatte. Da Glyphosat damit weiterhin EU-weit genehmigt bleibt, wäre das bereits festgeschriebene bundesweite Anwendungsverbot durch die Pflanzenschutzanwendungsverordnung europarechtswidrig geworden. Diesem Rechtskonflikt wurde durch die oben genannte Eilverordnung begegnet. Angesichts der recht kurzen Befristung der Eilverordnung wird in die Rechtslage zu Glyphosat in naher Zukunft wohl noch keine Ruhe einkehren. Als Anschlussregelung an die Eilverordnung wird seitens des BMEL eine Änderung der Pflanzenschutzschutz-Anwendungsverordnung erarbeitet. Dazu gab Bundesminister Özdemir in einer Pressemitteilung Mitte Dezember 2023 bekannt: „Wir werden prüfen, welche weiteren Möglichkeiten es gibt, die Anwendung von Glyphosat wirksam einzuschränken.“ (Pressemitteilung des BMEL, Nummer 147, vom 15. Dezember 2023)