26.11.2021
Aktuelles aus dem forstlichen Pflanzenschutz – Blickpunkt Waldschutz 11/2021
von Stefan Huber und Andreas Hahn

Pflanzenschutzmittelzulassungen

Waldarbeiter in Schutzkleidung steht auf einem Fichtenpolter und besprüht diesen mit PSM.Zoombild vorhanden

Polterbehandlung (©Stefan Huber, LWF)

Mit Ablauf des Monats Oktober 2021 sind die Zulassungen der beiden Pflanzenschutzmittel "Cyperkill® Forst" und "FORESTER®" ausgelaufen. Nach dem Erlöschen einer Zulassung bestehen gesetzliche Abverkaufsfristen für den Handel und Aufbrauchfristen für Anwender. So ist der Abverkauf von Pflanzenschutzmitteln nach Ablauf der Zulassung für einen Zeitraum von 6 Monaten legitim. Anwender haben darüber hinaus weitere 12 Monate Zeit, um diese Pflanzenschutzmittel aus ihrem Bestand anzuwenden. So ergibt sich für Anwender ein Zeitfenster von insgesamt 18 Monaten, um Restmittel aufzubrauchen. Damit besitzt momentan nur noch "KARATE® FORST flüssig" eine reguläre Zulassung gegen rindenbrütende Borkenkäfer. Aber auch diese läuft Ende des Jahres aus.
Im Bereich der aviotechnischen Ausbringung gegen freifressende Schmetterlingsraupen wurde dieses Jahr das Bacillus thuringiensis-Präparat "Foray® 76B" zugelassen.

Auswirkungen der neuen Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Im Zuge des Aktionspaketes Insektenschutz wurden Gesetze und Verordnungen überarbeitet. Unter anderem wurde der Paragraf 4 der Pflanzenschutz-Aanwendungsverordnung geändert und Paragraf 4a eingefügt (PflSchAnwV).

Für den Forst von Bedeutung ist ein Verbot der Anwendung von gewissen Pflanzenschutzmitteln (s.u.) in folgenden Schutzgebieten (§4):

  • Naturschutzgebieten
  • Nationalparken
  • Nationalen Naturmonumenten
  • Naturdenkmälern
  • gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30 BNatschG)
  • Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 7 Abs. 1 BNatschG (= FFH-Gebiete)

Nachfolgende Pflanzenschutzmittelgruppen dürfen in diesen Gebieten ab sofort nicht mehr angewendet werden:

  • Herbizide
  • Insektizide mit Kennzeichnung bienengefährlich B1 bis B3 oder bestäubergefährlich NN 410
  • Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3 der Pflanzenschutzanwendungs-Verordnung gelisteten Stoffe bestehen oder einen dort gelisteten Stoff enthalten. In diesen Anlagen ist auch Zinkphosphid gelistet, was der Wirkstoff aller zugelassenen Rodentizide im Wirkungsbereich Forst ist.
Zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden können Ausnahmen beantragt werden. Die nach Länderrecht zuständigen Behörden können diese erteilen. Für Bayern werden die Zuständigkeiten im "Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG)" geregelt. Dieses Gesetz wird aktuell überarbeitet. Wir werden über die Änderungen berichten.

Neben der Pflanzenschutzanwendungsverordnung ist zwingend auch die Landesgesetzgebung zu beachten. In diesem Kontext ist insbesondere Art. 23a des Bayerischen Naturschutzgesetzes einschlägig (vgl. Blickpunkt Waldschutz 14/2020). Dort wird ein Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden außerhalb intensiv genutzter land- und fischereiwirtschaftlicher Flächen in folgenden Gebieten ausgesprochen:

  • Naturschutzgebiete
  • gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile
  • gesetzlich geschützt Biotope
Ausnahmegenehmigungen hiervon sind bei den Unteren Naturschutzbehörden zu beantragen.
Paragraf 4a der geänderten Pflanzenschutzanwendungsverordnung formuliert ein Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln in einem Uferstreifen von 10 m Tiefe entlang von Gewässern. Hiervon ausgenommen sind kleine Gewässer, die wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung sind.

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