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Die ertragssteuerliche Behandlung von Forstzusammenschlüssen

Hans Dintenfelder

Wie sich eine Ertragssteuerpflicht vermeiden lässt

Viele Forstbetriebsgemeinschaften und Waldbesitzervereinigungen veränderten in den letzten Jahren den Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten selbst. Daraus kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Veranlagung zur Körperschafts- und Gewerbesteuer ergeben. Es bieten sich aber durchaus Möglichkeiten, wie forstliche Zusammenschlüsse eine Ertragssteuerpflicht vermeiden können.

Wer eine Änderung in einen wirtschaftlichen Verein vorsieht, sollte sich unbedingt von einem Fachmann des Steuerrechts umfassend beraten lassen. ( Foto: C. Hopf) Wer eine Änderung in einen wirtschaftlichen Verein vorsieht, sollte sich unbedingt von einem Fachmann des Steuerrechts umfassend beraten lassen. ( Foto: C. Hopf)

Die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse durchlebten in den letzten Jahren eine enorme Umsatzentwicklung. Allerdings bestehen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung zum Teil noch erhebliche Informationsdefizite. Die folgenden Ausführungen betreffen nur die Ertragssteuern und gelten für die drei in der Praxis vorkommenden Unternehmensformen:

  • Eingetragener Verein (e.V.)
  • Wirtschaftlicher Verein (w.V.)
  • Eingetragene Genossenschaft (eG).
Diese drei Unternehmensformen werden steuerlich gleich behandelt. Sie unterliegen als Kapitalgesellschaften der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer.

Autor

  • Hans Dintenfelder ist Steuerberater sowie öffentlich bestellter und vereidigter Landwirtschaftlicher Sachverständiger.