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17.12.2018
Wesentliche Änderungen bei Rodentizid-Anwendungen - Blickpunkt Waldschutz 14/2018
von Peter Eichel und Dr. Ralf Petercord

Servicestelle Pflanzenschutzmittelanwendungen im Forst

Bei der Neu- bzw. Wiederzulassung von Rodentiziden wurden neue Anwendungsbestimmungen erlassen. Diese führen zum Verbot von Anwendungen gegen Erd- Feld und Rötelmäuse, unter anderem in Natur- und Vogelschutzgebieten.

Darüber hinaus werden strikte Anforderungen an die zu verwendenden Köderstationen gestellt.

Die neuen Anwendungsbestimmungen finden sich im Pflanzenschutzmittelverzeichnis (www.bvl.bund.de) bei den jeweiligen Anwendungen unter den Kürzeln NT802, NT803, NT820 sowie NT680.

Pflanzenschutzmittelverzeichnis (www.bvl.bund.de) Externer Link

Einschränkung der Anwendungsflächen

Die bei den Neuzulassungen der Rodentizide „ARVALIN“ und „Arvalin forte“ zur Feldmausbekämpfung sowie den Zulassungsverlängerungen von „Ratron Gift-Linsen“ und „Ratron Giftweizen“ für Anwendungen gegen Feld-, Erd- und Rötelmaus erlassenen Anwendungsbestimmungen verbieten:
  • NT802: Anwendungen in Vogel- und Naturschutzgebieten;
  • NT803: Anwendung auf Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzuges;
  • NT820: Anwendung in Vorkommensgebieten des Feldhamsters sowie der Haselmaus, Birkenmaus und Bayerischen Kleinwühlmaus.

Anforderung an Köderstationen

Köderstationen zur Ausbringung der Mittel „ARVALIN“, „Arvalin forte“, „Ratron Giftlinsen“ und „Ratron Schermauss-Sticks“ müssen der Anwendungsbestimmung NT680 entsprechen.

Diese lautet:
  • Es sind Köderstationen zu verwenden, die mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sind. Sie müssen so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nicht-Zieltiere sind. Die Durchlassgröße der Öffnung für die Bekämpfung von Feld-, Erd- und Rötelmaus darf maximal 6 cm im Durchmesser betragen. Die Köderstationen sind deutlich lesbar mit folgendem Warnhinweis zu beschriften: "Vorsicht Mäusegift", Wirkstoff(e), Giftnotruf und Hinweis "Kinder und Haustiere fernhalten".
Die Verbote und Einschränkungen betreffen neben dem Einsatzgebiet Forst auch die Einsatzgebiete Acker-, Gemüse-, Hopfen-, Obst-, Wein- und Zierpflanzenbau sowie Vorratsschutz und Grünland.

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